Allgemeine Vermietbedingungen

 


Für die Reservierung und/oder die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden
Allgemeinen Vermietbedingungen Inhalt der zwischen dem Vermieter des Wohnmobils
(nachfolgend "Vermieter" genannt) und Ihnen (nachfolgend "Mieter" genannt) zustande
kommenden Verträge.
1. Vertragsgegenstand
a. Für die Reservierung und/oder die Anmietung von Mietfahrzeugen gelten vorrangig die
vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen, die Inhalte der Reservierungsbestätigung
bzw. die Vereinbarungen des Mietvertrages und die Vorgaben des Übergabe- und des
Rückgabeprotokolls.
b. Gegenstand des Vertrages ist nur die Reservierung und/oder Anmietung eines Wohnmobils.
Eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Pauschalreise) schuldet der Vermieter nicht. Die
gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag/Pauschalreisevertrag - insbesondere die
§§ 651a bis 651y BGB - finden weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter führt
seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
c. Bei Übergabe bzw. Rückgabe des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll
vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle werden wesentliche
Bestandteile des Mietvertrages.
2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein
Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr
im Besitz eines für die jeweilige, der Anmietung zugrundeliegende, Fahrzeugklasse in
Deutschland gültigen Führerscheins sein. Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass
nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
3. Entgelte und Zahlungsbedingungen
a. Der Mietpreis richtet sich nach den Preisangaben in der Reservierungsbestätigung und dem
Mietvertrag. Etwaige benötigte Mehr-Km werden bei Fahrzeugrückgabe nach den in
Reservierungsbestätigung und/oder dem Mietvertrag ausgewiesenen Preisen berechnet.
Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, als auch Bußgelder
und sonstige Strafgebühren, gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, der Vermieter hat diese
zu vertreten. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen
Betankungskosten gemäß der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses geltenden
Preise des Vermieters an. Durch den Mietpreis sind die Kosten des Versicherungsschutzes
sowie die Kosten für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen abgegolten.
b. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der
Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das
Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziffer 10.c).
c. Im Rahmen jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Übergabepauschale gemäß der
bei Vertragsabschluss geltenden Preise an. Diese beinhaltet die betriebsbereite Übergabe des
Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.
d. Wenn die Forderungen aus der Anmietung mit einer Debit- oder Kreditkarte bezahlt werden,
gilt die Erklärung des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem
betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten.
e. Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug,
beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit der Mieter kein Verbraucher ist,
beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung
aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut
widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Mieter in
Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein
geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die
Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt
erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch
entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen
bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
4. Vertragsabschlüsse und Fälligkeiten
4.1. Internet
a. Reservierungen über das Internet sind nur nach einer in Textform verfassten
Reservierungsbestätigung verbindlich. Mit der Reservierungsbestätigung erhält der Mieter
den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie für den darin
ausgewiesenen Zeitraum, soweit nach Ziffer 8. nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges
zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
b. Mietbeginn ist der in der Reservierungsbestätigung genannte Zeitpunkt der
Fahrzeugübergabe. Mit der Reservierungsbestätigung wird zwischen Mieter und Vermieter ein
Vorvertrag (im Fortgang auch als Reservierung bezeichnet) mit den in der
Reservierungsbestätigung dargestellten Inhalten geschlossen. Zum Zeitpunkt des
vereinbarten Mietbeginns schließen die Vertragsparteien einen weiteren, gesonderten
Mietvertrag am Ort der Übernahme des Mietfahrzeuges. Für einen Rücktritt des Mieters von
der Reservierung oder dem Mietvertrag, finden die Regelungen zum Rücktritt in Ziffer 5. dieser
Vermietbedingungen Anwendung, insbesondere die Vorgaben der Ziffer 5.b.
c. Mit Zugang der Reservierungsbestätigung, ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen
(Zahlungseingang) nach Zugang eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben der
Reservierungsbestätigung auf das darin genannte Konto des Vermieters zu überweisen, bei
einem sofortigen Mietbeginn oder eines Mietbeginns, der vor Ablauf von 14 Tagen nach Zugang
der Reservierungsbestätigung liegt, ist der vereinbarte Mietpreis zur sofortigen Zahlung fällig.
Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen, von der Reservierung oder vom Mietvertrag zurückzutreten. Es
finden zu Lasten des Mieters die Vorgaben der Ziffer 5.b. dieser Vermietbedingungen
entsprechende Anwendung.
d. Für den Fall einer Anzahlung, muss der restliche Mietpreis bis spätestens 14 Tage vor
Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle
nicht fristgerechter Zahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, von der
Reservierung oder vom Mietvertrag zurücktreten. Für den Fall eines Rücktritts des Vermieters,
finden zu Lasten des Mieters die Vorgaben der Ziffer 5.b. dieser Vermietbedingungen
entsprechende Anwendung.
4.2 Vermietstation
a. Persönliche Reservierungen in der Vermietstation des Vermieters sind nur nach einer in Text-
oder Schriftform verfassten und durch den Mieter unterzeichneten Reservierungsbestätigung
verbindlich. Mit der Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein
Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie für den darin ausgewiesenen Zeitraum,
soweit nach Ziffer 8. nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen
spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
b. Mietbeginn ist der in der Reservierungsbestätigung genannte Zeitpunkt der
Fahrzeugübergabe. Mit der Reservierungsbestätigung wird zwischen Mieter und Vermieter ein
Vorvertrag (im Fortgang auch als Reservierung bezeichnet) mit den in der
Reservierungsbestätigung dargestellten Inhalten geschlossen. Zum Zeitpunkt des
vereinbarten Mietbeginns schließen die Vertragsparteien einen weiteren, gesonderten
Mietvertrag am Ort der Übernahme des Mietfahrzeuges. Für einen Rücktritt des Mieters von
der Reservierung oder vom Mietvertrag, finden die Regelungen zum Rücktritt in Ziffer 5. dieser
Vermietbedingungen Anwendung, insbesondere die Stornobedingungen in Ziffer 5.b.
c. Mit Unterzeichnung der Reservierungsbestätigung, ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von
14 Tagen (Zahlungseingang) nach Unterzeichnung eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der
Reservierungsbestätigung auf das darin genannte Konto des Vermieters zu überweisen, bei
einem sofortigen Mietbeginn oder eines Mietbeginns, der vor Ablauf von 14 Tagen nach
Unterzeichnung der Reservierungsbestätigung liegt, ist der vertraglich vereinbarte Mietpreis
zur sofortigen Zahlung in voller Höhe fällig. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter
Zahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, von der Reservierung oder vom
Mietvertrag zurückzutreten. Es finden zu Lasten des Mieters die Vorgaben der Ziffer 5.b. dieser
Vermietbedingungen entsprechende Anwendung.
d. Für den Fall einer Anzahlung, muss der restliche Mietpreis bis spätestens 14 Tage vor
Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle
nicht fristgerechter Zahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, von der
Reservierung oder vom Mietvertrag zurückzutreten. Für den Fall eines berechtigten Rücktritts
des Vermieters, finden zu Lasten des Mieters die Vorgaben der Ziffer 5.b. dieser
Vermietbedingungen entsprechende Anwendung.
5. Rücktritt und Umbuchung
a. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht im Mietrecht
nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches
Rücktrittsrecht (auch als Stornierung bezeichnet) im nachfolgend beschriebenen Umfang
ein.
b. Ein Rücktritt vom Vertrag vor Leistungsbeginn muss, vor dem in der Reservierungsbestätigung
oder dem im Mietvertrag genannten Mietbeginn erfolgen. Maßgebend für den
Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang einer in Textform verfassten Rücktrittserklärung des Mieters
beim Vermieter. Für den Fall eines Rücktritts von der Reservierung oder vom Mietvertrag
werden zu Lasten des Mieters folgende Stornogebühren fällig:
10 % des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn;
mindestens jedoch 75 € pro Reservierung bzw. Anmietung
20% des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
40% des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
60% des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
70% des Mietpreises vom 14. bis 8.Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
80% des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
90% des Mietpreises ab 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn.
Ein Rücktritt vom Vertrag ab dem Zeitpunkt des bestätigten Mietbeginns ist nicht möglich.
Eine (anteilige) Rückerstattung geleisteter Zahlungen ist für diesen Fall ausgeschlossen.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug nicht zu dem bestätigten Zeitpunkt
übernimmt, ohne im Vorfeld eine rechtzeitige Rücktrittserklärung abgegeben zu haben. Zur

 


Absicherung des mit einem Rücktritt verbundenen Stornokostenrisikos wird der Abschluss
einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
c. Dem Mieter bleibt es in den in Ziffer 5.b. dargestellten Fällen unbenommen, nachzuweisen,
dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
d. Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei der in der
Reservierungsbestätigung genannten oder im Mietvertrag ausgewiesenen Vermietstation
vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne
Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine
Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Reservierung oder Anmietung ist nicht
möglich.
e. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit ausdrücklicher und in Textform verfasster
Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten
Gründen verweigern.
6. Kaution, Nachbelastungen
a. Der Mieter hat im Rahmen der Anmietung als Sicherheit für die Ansprüche des Vermieters aus
dem Mietverhältnis zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu hinterlegen. Die Höhe der
Kaution ergibt sich aus der Reservierungsbestätigung und/oder aus dem Mietvertrag. Die
Kaution muss per Banküberweisung geleistet werden. Das Einverständnis des Vermieters
vorausgesetzt, kann auch eine Zahlung mittels Debit- oder Kreditkarte erfolgen.
b. Die Kaution wird nicht verzinst; der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution getrennt vom
eigenen Vermögen anzulegen. Der Vermieter wird die Kaution nach Rückgabe des Fahrzeugs
sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung binnen angemessener Frist
zurückerstatten, soweit die Kaution nicht mit offenen Forderungen des Vermieters aus dem
Mietverhältnis verrechnet wurde.
c. Bei Hinterlegung per Kreditkarte wird der Vermieter nach Erfüllung der vorgenannten
Voraussetzungen die Freigabe der Kaution veranlassen bzw. bei Hinterlegung per Debitkarte
die Kaution auf das jeweilige Zahlungsmittel erstatten, soweit die Kaution nicht mit offenen
Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis verrechnet wurde.
d. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast, hat der
Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
e. Mit der Kaution verrechnet werden alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B.
Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Forderungen wegen vom Mieter
schuldhaft verursachter Schadensfälle und wegen vom Mieter nach den Vorgaben der
Reservierungsbestätigung oder des Mietvertrages sowie sonstiger vertraglicher
Vereinbarungen und diesen Allgemeinen Vermietbedingungen zu tragenden Gebühren,
Abgaben, Bußgeldern, Strafen und sonstigen Kosten, etc.), sofern diese durch den Mieter zu
vertreten sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der
Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen.
f. Soweit die Kaution zur Befriedigung des Vermieters wegen der offenen Forderungen aus dem
Mietverhältnis nicht ausreicht oder nach Abrechnung der Kaution weitere Forderungen
entstehen (z. B. aufgrund nachträglich eingegangener Bescheide über vom Mieter zu tragende
Bußgelder), ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die entsprechenden Beträge dem vom
Mieter zur Hinterlegung der Kaution verwendeten Zahlungsmittel nachzubelasten oder sofern
per Banküberweisung gezahlt wurde, dem Mieter die Kosten in Rechnung zu stellen.
7. Fahrzeugübergabe

 


a. Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) an der in der
Reservierungsbestätigung und/oder im Mietvertrag benannten Vermietstation des Vermieters
zu übernehmen.
b. Die Übergabe des Mietfahrzeuges ist nur bei eindeutiger Identifikation des Mieters möglich.
Diese kann durch Vorlage eines gültigen Personalausweises/Passes in Verbindung mit einem
amtlichen Adressnachweis im Original erfolgen. Weiter benötigt der Mieter eine in
Deutschland genehmigte und für das angemietete Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis. Können
weder zum vereinbarten Übergabezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist,
die notwendigen Dokumente vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe
des Mietfahrzeuges zu verweigern und von der Reservierung oder von dem Mietvertrag
zurückzutreten. Zu Lasten des Mieters finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.b.
entsprechende Anwendung. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem
Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.,
c. Der Mieter verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Vermieter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen im
Rahmen der Fahrzeugübergabe das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf
die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit
und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch
den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände
sind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermietstation anzuzeigen und werden durch die
Vermietstation auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
d. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann
die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten, bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist.
Durch den Mieter zu vertretende Übergabeverzögerungen und daraus resultierende Kosten
gehen zu Lasten des Mieters.
8. Ersatzfahrzeug
a. Kann das Fahrzeug über die in der Reservierungsbestätigung und/oder im Mietvertrag
ausgewiesene Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns nicht
bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung
vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine
zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist für diesen
Fall ausgeschlossen, es sei denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges im Zeitpunkt des
vereinbarten Mietbeginns schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter
verweigert. Die durch die Stellung eines Ersatzfahrzeuges entstehenden höheren
Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des
Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme
eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.
b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie,
erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden
Fahrzeugkategorien.
c. Wird das gebuchte Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar,
dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter
zu vertreten hat, ist der Vermieter nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges verpflichtet. Eine
Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
9. Nutzungsdauer
a. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vertraglich
vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der vereinbarten
Nutzungsdauer führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters nicht zu einer

 


Verlängerung des Mietvertrages und der Berechtigung zur Nutzung. Die Regelung des § 545
BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer,
haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
b. Eine Verlängerung des Mietvertrages muss dem Vermieter gegenüber telefonisch angekündigt
und durch diesen ausdrücklich schriftlich oder in Textform genehmigt werden. Der Vermieter
kann die Verlängerung von einer Vorauszahlung bis zur Höhe des zu erwartenden Mietpreises
abhängig machen.
10. Fahrzeugrückgabe
a. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen
gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich
vereinbarten Vermietstation zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die
Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine Pauschale lt. der bei
Vertragsabschluss geltenden Preise fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht
entstanden ist oder geringer ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Ist das Fahrzeug bei
Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich
anfallenden Reinigungskosten, mindestens jedoch eine Reinigungspauschale lt. der bei
Vertragsabschluss geltenden Preise berechnet. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt
nicht entstanden ist oder geringer ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
b. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die
Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
c. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht
zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die
Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des
vereinbarten Mietzinses sowie die Erstattung angefallener Zusatzkosten und Gebühren für
erbrachte Leistungen zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des
Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der
Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
d. Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der
vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
e. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter
fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund
vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen
Grundes bleibt hiervon unberührt.
f. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen
Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der
Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter
zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
11. Benutzung des Mietfahrzeuges - Verbotene Nutzung und Obliegenheiten
a. Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im
Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) (im Fortgang als berechtigte Fahrer bezeichnet) geführt
werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der
Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter
bekannt zu geben.
b. Der Mieter verpflichtet sich, vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu
prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz
der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des

 


Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der
Allgemeinen Vermietbedingungen und die Vorgaben des Mietvertrages zu informieren.
c. Der Mieter/berechtigte Fahrer ist verpflichtet, das Mietfahrzeug nach Verlassen jeweils
ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges
eingerastet sein. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die
Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte
unzugänglich aufzubewahren.
d. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die
Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des
vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu
bedienen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen,
Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der
Mieter/berechtigte Fahrer verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das
Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
e. Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst
gefährlichen Stoffen;
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des
Tatortes mit Strafe bedroht sind;
- zur Weitervermietung oder Leihe;
- zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
- zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
- für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
- für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht
zum Befahren vorgesehenen Gelände.
f. Die Fahrzeugnutzung ist dem Mieter/berechtigten Fahrer in folgenden Ländern bzw. Gebieten
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet: Russland, Belarus, Ukraine,
Bulgarien, Moldau, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira, Zypern
(inkl. Nord-Zypern) oder Azoren. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vor Fahrtantritt
durch den Vermieter ausdrücklich in Schrift- oder Textform gegenüber dem Mieter zu
genehmigen. Die Einreise in Kriegsgebiete ist generell unzulässig. Über Verkehrsvorschriften
und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich
der Mieter/berechtigte Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden
Verkehrsvorschriften einzuhalten.
g. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
wiederherzustellen, dürfen vom Mieter/berechtigten Fahrer bis zu einer Höhe von 150 € ohne
Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen
dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters in Textform in Auftrag
gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten
leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original,
sofern der Mieter/berechtigte Fahrer nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt
nach den Vorgaben der Vermietbedingungen oder nach allgemeinem Recht entsprechend
haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile
erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (z.B. Batterien, Wechselrichter,
Ladegerät, Wasserpumpe, etc.). Im Übrigen hat der Mieter/berechtigte Fahrer die Pflicht, die
Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der
Rücktransport zumutbar ist.

 


h. Der Mieter/berechtigte Fahrer darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen
vornehmen. Der Mieter/berechtigter Fahrer ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu
verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
i. Haustiere dürfen nach Entrichtung einer hierfür bestimmten Gebühr gemäß der bei
Vertragsabschluss geltenden Preise und ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in
Textform nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / berechtigten Fahrer zu
stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen / -einrichtungen mitgenommen werden. Für
die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-
/Einreisebestimmungen ist der Mieter / berechtigte Fahrer verantwortlich. Haustiere können
zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut der bei Vertragsabschluss geltenden Preise
führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare / -
ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die
Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn
durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
j. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach
Reservierung oder nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung
des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet
sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers
des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes
Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
k. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, ist nur zulässig mit
amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitzen (§21 StVO)
auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
l. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem
Vermieter ausgeschlossen werden.
12. Verhalten bei Unfall oder im Schadensfall
a. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-,
Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich den Vermieter zu verständigen. Daneben ist der
Mieter/berechtigte Fahrer verpflichtet, den Vermieter unverzüglich und wahrheitsgemäß über
alle Einzelheiten des Schadensereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, oder der
Entwendung in Textform zu informieren sowie erforderliche Nachweise vorzulegen. Der Unfall-
/Schadensbericht muss alle geforderten Angaben enthalten, insbesondere Namen und
Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen
der beteiligten Fahrzeuge. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im
Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter
mitzuteilen. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt
werden.
b. Zusätzlich hat der Mieter/berechtigte Fahrer die Pflicht, die Polizei zu verständigen, wenn an
dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt ist oder
fremdes Eigentum, außer dem Mietfahrzeug, zu Schaden gekommen ist. Der
Mieter/berechtigte Fahrer darf sich so lange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht
zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Sollte die Polizei die Unfall-
/Schadenaufnahme verweigern, so hat der Mieter/berechtigte Fahrer dies gegenüber dem
Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung
Dritter.

 


13. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden,
beschränkt sich die Haftung des Vermieters im nachfolgend beschriebenen Umfang:
a. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des
Mietfahrzeuges durch den Mieter oder den berechtigten Fahrer im Fahrzeug
zurückgelassen/vergessen werden, sofern der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt hat.
b. Der Vermieter haftet für einen bei Vertragsschluss vorhandenen Mangel der Mietsache im
Sinne von § 536 BGB nur, sofern er den Mangel nach Absatz c. zu vertreten hat.
c. Soweit eine Haftung des Vermieters in Betracht kommt, haftet dieser nach den folgenden
Vorgaben:
Der Vermieter haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten. Für
einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur, sofern wesentliche Vertragspflichten
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf)
verletzt werden. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich in diesen Fällen leichter
Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die
Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse nach Absatz c. gelten nicht, soweit der
Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen hat, für eine gesetzlich vorgeschriebene
verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich
übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung des Vermieters
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner
Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen
gelten ferner für alle Anspruchsarten, auch solche aus Deliktsrecht.
14. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust (einschließlich
Fahrzeugteilen), Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugzubehör/Fahrzeugunterlagen und
darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von
Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den
folgenden Bestimmungen:
b. Zugunsten des Mieters besteht eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-
/Vollkaskoschutzes mit einer der Höhe nach in der Reservierungsbestätigung und/oder im
Mietvertrag ausgewiesenen Selbstbeteiligung pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen
keine weitergehende Haftung des Mieters vorsehen. Diese Haftungsbeschränkung erfasst die
Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer
Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden
sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-
/Vollkaskoschutzes sind daher insbesondere keine Schäden am Mietfahrzeug erfasst, die
durch Bedienungsfehler (unsachgemäße Bedienung des Fahrzeuges), Schaltfehler,
Falschbetankung, Verwindungsschäden, durch das Ladegut, insbesondere durch
Verrutschen der Ladung, Überbeanspruchung, infolge eines Verstoßes gegen die
Zuladungsbestimmungen oder die zwischen ziehenden und gezogenem Fahrzeug oder
Anhänger ohne Einwirkung von außen entstanden sind. Die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allg. Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) finden ergänzend zu den Vorgaben der Ziffer 14. entsprechende
Anwendung.

 


c. Sofern und soweit die Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-
/Vollkaskoschutzes Anwendung findet, gelten folgende Regelungen:
c1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer für
Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust lediglich bis zur vertraglich vereinbarten
Selbstbeteiligung pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung
anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt
des Verzuges uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorgaben.
c2.Die Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung gilt nicht für
vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller
Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten
Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für
Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die
Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nicht, sofern der
Mieter eine Verletzung der in den Ziffern 10. (Fahrzeugrückgabe), 11. a. b. c. e. f. g. h. j.
(Benutzung des Mietfahrzeuges - Verbotene Nutzung und Obliegenheiten), 12. (Verhalten bei
Unfall oder im Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen
haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer
grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten
Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden und
Fahrzeugverlust in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur
Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der
Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des
Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der
Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
c3.Die Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschutzes findet
zugunsten unberechtigter Fahrer des Mietfahrzeuges keine Anwendung.
d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer sowie für den Fall, dass diese Bedingungen
keine andere Regelung vorsehen, haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen.
e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter nach den
gesetzlichen Vorgaben.
f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und
Ordnungsvorschriften, sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche
Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen.
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Nutzung des
Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Buß- und Verwarnungsgelder, Strafen, Park-
, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren und sonstige Kosten, die der Mieter oder Dritte,
denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, zu vertreten haben, in vollem Umfang freizustellen;
eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr It. der bei
Vertragsabschluss geltenden Preise an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist
nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden
ist. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon
unberührt.
h. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die
rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Sofern der
Vermieter hierfür in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter vonallen damit zusammenhängenden Kosten freizustellen, die der Mieter oder Dritte, denen der
Mieter das Fahrzeug überlässt, zu vertreten haben. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden
zzgl. einer Bearbeitungsgebühr It. der bei Vertragsabschluss geltenden Preise an den Mieter
weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer
Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Darüberhinausgehende
Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
15. Mängelanzeige
Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter in
Textform anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige
Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der
Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein
Verschulden trifft.
16. Verjährung
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache
verjähren frühestens nach Ablauf von 6 Monaten, beginnend grundsätzlich mit dem Rückerhalt
des Fahrzeuges durch den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, beginnt
die Verjährungsfrist von 6 Monaten erst, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die
Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach
Rückerhalt des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich
um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich
zu unterrichten.
17. Vertretung
Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
18. Aufrechnung
Die Aufrechnung durch den Mieter ist mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
19. Streitbeilegung
Der Vermieter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil und ist hierzu
auch nicht verpflichtet.
20. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation.
21. Änderungen der Vermietbedingungen und Erklärungen Dritter
Änderungen der Allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Abreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der ausdrücklichen Vereinbarung beider Parteien in Textform, sofern sie mündliche
Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses betreffen.
Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf die
Rechtsverhältnisse zwischen Vermieter und Mieter.
22. Anwendbares Recht
Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt
ausschließlich deutsches Recht.

 


23. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen
Bestimmungen der Allgemeinen Vermietbedingungen, der Reservierung oder des Mietvertrages
hiervon unberührt.
24. Aufhebung früherer Allgemeiner Vermietbedingungen bei Mietvertragsabschluss
Mit Abschluss des Mietvertrages werden frühere, im Rahmen der Reservierung in den Vorvertrag
einbezogene, Allgemeine Vermietbedingungen aufgehoben und durch die im Rahmen des
Abschlusses des Mietvertrages in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen
Vermietbedingungen vollständig ersetzt, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine
wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zeitpunkt des Abschlusses
des Mietvertrages erfüllt sind. Für diesen Fall finden die den Vorvertrag bzw. die Reservierung
begleitenden Allgemeinen Vermietbedingungen ab dem Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses
keine Anwendung mehr.
25. Kein gesetzliches Widerrufsrecht
Es wird darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich dieser Vermietbedingungen,
insbesondere für den Fall der Reservierung über das Internet, gemäß § 312g Absatz 2 Nr. 9 BGB
kein Widerrufsrecht besteht, da es sich um Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im
Bereich Kraftfahrzeugvermietung handelt.
26. Gerichtsstand
Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund
der hierunter fallenden Rechtsverhältnisse ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach
Abschluss der hierunter fallenden Rechtsverhältnisse ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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